Sie kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO insbesondere dann herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Lässt sich eine beschuldigte Person durch einen Rechtsbeistand zu einer Einvernahme begleiten und war die Begleitung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO notwendig, kann nicht mehr von geringfügigen Kosten gesprochen werden (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 430 StPO).