3. 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Eine solche Entschädigung kommt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht (BGE 139 IV 242).