Parkkarten seien zum Tatzeitpunkt nicht mehr gültig gewesen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er unter Vorlage einer Parkkarte zum Parkieren berechtigt gewesen sei, sei gegenüber der Zivil- und Strafklägerin bzw. deren Vertreterin (Parkplatzbewirtschafterin) in keiner Weise, auch nicht mittels E-Mails vom 10. und 14. November 2023, kundgetan worden.