2.3. Die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin (Parkplatzbewirtschafterin) führte in ihrer Stellungnahme aus, dass eine Entschädigungspflicht seitens der Zivil- und Strafklägerin ausser Betracht falle. Diese bzw. sie als Vertreterin (Parkplatzbewirtschafterin) habe nicht grob fahrlässig oder gar mutwillig gehandelt, zumal die oberhalb des signalisierten Parkverbots angebracht gewesene Zusatztafel mit dem Text "Besucherparkplätze Parkieren nur mit gültiger Parkkarte gestattet" bereits lange vor dem 12. Oktober 2023 entfernt worden sei. Parkkarten seien zum Tatzeitpunkt nicht mehr gültig gewesen.