Die vorliegend massgeblichen Umstände, insbesondere die berufliche Stellung des Beschwerdeführers, aber auch das Untersuchungsverfahren an sich und der Erlass eines Strafbefehls liessen nicht zu, die beantragte Entschädigung zu verweigern. Eventuell sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen.