unter Umständen kein Entschädigungsanspruch, wenn das Verfahren ohne Strafbefehl abgeschlossen, d.h. eingestellt werde, wobei bei der Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs nach den Kriterien Schwere des Tatvorwurfs, rechtliche und tatsächliche Komplexität des Sachverhalts und persönliche Verhältnisse auch bei einfachen Übertretungen "keine hohen Anforderungen" zu stellen seien. Die vorliegend massgeblichen Umstände, insbesondere die berufliche Stellung des Beschwerdeführers, aber auch das Untersuchungsverfahren an sich und der Erlass eines Strafbefehls liessen nicht zu, die beantragte Entschädigung zu verweigern.