Entsprechend sei sie antragsgemäss entschädigungspflichtig. Sollten seine Parteikosten nicht der Zivil- und Strafklägerin auferlegt werden, gelte der Grundsatz, dass bei Verfahrenseinstellung eine Entschädigung durch den Staat auszurichten sei, sofern ein Beschuldigter die Untersuchung nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise herbeigeführt oder wesentlich erschwert habe. Bei einfachen Übertretungen bestehe -5-