Der Grundsatz, wonach die Behörden einen Entscheid zu begründen hätten, sei vorliegend verletzt worden. Bei einem Antragsdelikt – wie vorliegend – seien Art. 427 StPO und Art. 432 StPO anwendbar. Die Vertreterin der Zivilund Strafklägerin (Parkplatzbewirtschafterin) habe die erwähnte Korrespondenz nicht verurkundet. Die Zivil- und Strafklägerin habe ein "zum vornherein aussichtsloses Strafverfahren" angestrengt und ihr sei die mutwillige, zumindest grob fahrlässige Einleitung des Verfahrens i.S.v. Art. 432 Abs. 2 StPO vorzuwerfen. Entsprechend sei sie antragsgemäss entschädigungspflichtig.