2.2. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass der Verweis der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Bestimmungen von Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 StPO nur lediglich teilweise korrekt und jedenfalls nicht allein massgeblich für den vorliegenden Sachverhalt sei. Er habe zuhanden der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Mietvertrag sowie Mailverkehr und Schriftenwechsel im Zusammenhang mit der Änderung des Beschriftungskonzepts der Parkplätze eingereicht. Sodann sei seine Vertreterin nach Lenzburg vorgeladen worden. Der Grundsatz, wonach die Behörden einen Entscheid zu begründen hätten, sei vorliegend verletzt worden.