2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach dem Beschwerdeführer in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juni 2024 keine Entschädigung zu. Sie begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer lediglich geringfügige Aufwendungen entstanden seien (Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).