Angefochten ist im vorliegenden Fall Dispositiv-Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. Juni 2024, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Entschädigung verweigert wurde. Mit Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispo- sitiv-Ziff. 3 und Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 1'626.04. Strittig sind somit wirtschaftliche Nebenfolgen in diesem Betrag, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleiterin allein entscheidet.