1. 1.1. Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. Juni 2024 verweigerten Entschädigung. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter im nicht anhand genommenen Strafverfahren ist zur beschwerdeweisen Anfechtung der verweigerten Entschädigung überdies auch legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m.