3. Eventuell sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin (Parkplatzbewirtschafterin) nahm mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Stellung zur Beschwerde. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: