3. 3.1. Gegen die ihm am 17. Juni 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 24. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Ziffer 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 05.06.2024 (ST.2024.235) sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien durch die Zivil- und Strafklägerin die vorinstanzlichen Parteikosten im Betrage von CHF 1'626.04 zu ersetzen, soweit diese nicht auf die Staatskasse genommen werden.