1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess gegen A._____ am 14. Februar 2024 einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot auf privatem Grundstück und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 80.00. A._____ erhob hiergegen Einsprache. 1.3. Am 19. März 2024 wurde A._____ im Beisein seiner am 22. Januar 2024 mandatierten Wahlverteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Gabriela Rohner, Lenzburg, von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einvernommen. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 5. Juni 2024: " 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).