Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.23 (STA.2024.235) Art. 256 Entscheid vom 28. August 2024 Besetzung Oberrichterin Jacober, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Gabriela Rohner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Zivil- und B._____ AG, Strafklägerin […] vertreten durch C._____ GmbH, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 5. Juni 2024 / Entschädigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Grundeigentümerin des Grundstücks X (fortan: Zivil- und Strafklägerin), vertreten durch die bevollmächtigte Parkplatzbewirtschafterin, stellte am 21. Dezember 2023 Strafantrag mit Antrag auf Schadenersatz gegen den Führer des Fahrzeugs VW, AG aaa aaa, wegen Missachtung eines gericht- lichen Verbots, begangen am 12. Oktober 2023 um 13.17 Uhr. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess gegen A._____ am 14. Februar 2024 einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen ein ge- richtliches Verbot auf privatem Grundstück und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 80.00. A._____ erhob hiergegen Einsprache. 1.3. Am 19. März 2024 wurde A._____ im Beisein seiner am 22. Januar 2024 mandatierten Wahlverteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Gabriela Rohner, Lenzburg, von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einvernommen. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 5. Juni 2024: " 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Es sind keine Verfahrenskosten entstanden (Art. 422 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 10. Juni 2024 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 17. Juni 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 24. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit fol- genden Anträgen: -3- " 1. Ziffer 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 05.06.2024 (ST.2024.235) sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien durch die Zivil- und Strafklägerin die vor- instanzlichen Parteikosten im Betrage von CHF 1'626.04 zu ersetzen, so- weit diese nicht auf die Staatskasse genommen werden. 3. Eventuell sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Beschwerde- gegnerin 1 zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin (Parkplatzbewirtschafterin) nahm mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Stellung zur Beschwerde. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. Juni 2024 verweigerten Entschädigung. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staats- anwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter im nicht anhand genommenen Strafverfahren ist zur be- schwerdeweisen Anfechtung der verweigerten Entschädigung überdies auch legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. Alle anderen Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung sind unangefochten geblieben, weshalb diese nicht zu überprüfen sind. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrens- leitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese aus- schliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem -4- strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO). Angefochten ist im vorliegenden Fall Dispositiv-Ziff. 3 der Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. Juni 2024, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Entschädigung verweigert wurde. Mit Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispo- sitiv-Ziff. 3 und Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 1'626.04. Strittig sind somit wirtschaftliche Nebenfolgen in diesem Betrag, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialge- richt, sondern die Verfahrensleiterin allein entscheidet. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach dem Beschwerdeführer in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juni 2024 keine Entschädigung zu. Sie begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer lediglich ge- ringfügige Aufwendungen entstanden seien (Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass der Verweis der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Bestim- mungen von Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 StPO nur lediglich teilweise kor- rekt und jedenfalls nicht allein massgeblich für den vorliegenden Sachver- halt sei. Er habe zuhanden der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Mietvertrag sowie Mailverkehr und Schriftenwechsel im Zusammenhang mit der Änderung des Beschriftungskonzepts der Parkplätze eingereicht. Sodann sei seine Vertreterin nach Lenzburg vorgeladen worden. Der Grundsatz, wonach die Behörden einen Entscheid zu begründen hätten, sei vorliegend verletzt worden. Bei einem Antragsdelikt – wie vorliegend – seien Art. 427 StPO und Art. 432 StPO anwendbar. Die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin (Parkplatzbewirtschafterin) habe die erwähnte Korres- pondenz nicht verurkundet. Die Zivil- und Strafklägerin habe ein "zum vorn- herein aussichtsloses Strafverfahren" angestrengt und ihr sei die mutwil- lige, zumindest grob fahrlässige Einleitung des Verfahrens i.S.v. Art. 432 Abs. 2 StPO vorzuwerfen. Entsprechend sei sie antragsgemäss entschädi- gungspflichtig. Sollten seine Parteikosten nicht der Zivil- und Strafklägerin auferlegt werden, gelte der Grundsatz, dass bei Verfahrenseinstellung eine Entschädigung durch den Staat auszurichten sei, sofern ein Beschuldigter die Untersuchung nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise herbeigeführt oder wesentlich erschwert habe. Bei einfachen Übertretungen bestehe -5- unter Umständen kein Entschädigungsanspruch, wenn das Verfahren ohne Strafbefehl abgeschlossen, d.h. eingestellt werde, wobei bei der Beurtei- lung der Angemessenheit des Beizugs nach den Kriterien Schwere des Tatvorwurfs, rechtliche und tatsächliche Komplexität des Sachverhalts und persönliche Verhältnisse auch bei einfachen Übertretungen "keine hohen Anforderungen" zu stellen seien. Die vorliegend massgeblichen Umstände, insbesondere die berufliche Stellung des Beschwerdeführers, aber auch das Untersuchungsverfahren an sich und der Erlass eines Strafbefehls lies- sen nicht zu, die beantragte Entschädigung zu verweigern. Eventuell sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. 2.3. Die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin (Parkplatzbewirtschafterin) führte in ihrer Stellungnahme aus, dass eine Entschädigungspflicht seitens der Zivil- und Strafklägerin ausser Betracht falle. Diese bzw. sie als Vertre- terin (Parkplatzbewirtschafterin) habe nicht grob fahrlässig oder gar mutwil- lig gehandelt, zumal die oberhalb des signalisierten Parkverbots ange- bracht gewesene Zusatztafel mit dem Text "Besucherparkplätze Parkieren nur mit gültiger Parkkarte gestattet" bereits lange vor dem 12. Oktober 2023 entfernt worden sei. Parkkarten seien zum Tatzeitpunkt nicht mehr gültig gewesen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er unter Vor- lage einer Parkkarte zum Parkieren berechtigt gewesen sei, sei gegenüber der Zivil- und Strafklägerin bzw. deren Vertreterin (Parkplatzbewirtschafte- rin) in keiner Weise, auch nicht mittels E-Mails vom 10. und 14. Novem- ber 2023, kundgetan worden. 3. 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Eine solche Entschädigung kommt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtan- handnahmeverfügung in Betracht (BGE 139 IV 242). Die Strafbehörde hat den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht darüber hinaus keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; je mit Hinwei- sen). -6- Sie kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO insbesondere dann herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a) oder die Aufwendungen der beschuldig- ten Person geringfügig sind (lit. c). Lässt sich eine beschuldigte Person durch einen Rechtsbeistand zu einer Einvernahme begleiten und war die Begleitung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO notwendig, kann nicht mehr von geringfügigen Kosten gesprochen werden (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 430 StPO). 3.2. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, kön- nen die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschul- digten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Aufwendungen, die für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte notwendig waren, sind ganz vorrangig in den angefallenen Verteidigungskosten zu sehen. Die Höhe der Entschädigung wird hier durch die Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Verteidigung bei den fraglichen Antragsdelikten, bzw. zur Ab- wehr der Begehren der Privatklägerschaft (auch) im Schuldpunkt, definiert (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 f. zu Art. 432 StPO mit Verweis auf N. 15 ff. zu Art. 429 StPO). 3.3. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls gebo- ten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist je- doch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4). Dabei darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grund- sätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Angemessen ist der Beizug eines Verteidigers auch dann, wenn dem Beschuldigten eine -7- Übertretung vorgeworfen wird. Denn deren rechtlichen Fragestellungen sind nicht weniger komplex als bei Vergehens- oder Verbrechenstatbestän- den. Zudem können auch deren (auch ausserstrafrechtliche) Folgen gra- vierend sein, etwa wenn die auszufällende Busse einen Betrag von Fr. 5'000.00 und mehr beträgt und die Tat somit im Strafregister eingetra- gen würde. Gleiches muss zwingend auch für jene Übertretungen gelten, welche durch Qualifikation zu Vergehen werden. Dieser Entschädigungs- pflicht auch bei Übertretungen scheint sich nun auch das Bundesgericht anzunähern (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 und BGE 142 IV 45 E. 2.1). Dies erst recht, wenn der Verteidiger erst nach Erlass eines Strafbefehls beige- zogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft mit einer ge- wissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Per- son zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betrie- benen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfa- chen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14a zu Art. 429 StPO mit Verweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 und BGE 142 IV 45 E. 2.1). Dies muss auch dann gelten, wenn die Strafuntersuchung nach der ersten (polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen) Einvernahme eingestellt wird. Dafür spricht das Argument der Waffengleichheit, welches uneingeschränkt und gerade für die – meist besonders bedeutsame – erste Einvernahme gilt (WEHREN- BERG/FRANK, a.a.O., 3. Aufl. 2023, N. 14 und 14a zu Art. 429 StPO). 3.4. 3.4.1. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. Februar 2024 eine Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO) vorgeworfen (act. 18 f.). Nach Einspracheerhebung durch seine Verteidigerin (act. 21) wurde er mit Vorladung vom 23. Feb- ruar 2024 (act. 24) zur polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter vorge- laden. Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. März 2024 (act. 26 ff.) liess er durch seine Verteidigerin das Dokument "Fakten" inkl. 5 Beilagen zu den Akten reichen (act. 29 ff.). Beim dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt handelt es sich zwar lediglich um eine Übertretung (vgl. Art. 258 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 StGB). Erst nachdem eine Verteidigerin beigezogen wurde und diese nach Einspracheerhebung anlässlich der Einvernahme des Be- schwerdeführers diverse Dokumente eingereicht hatte, hielt die -8- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht mehr am Strafbefehl fest. Inso- fern war der Beistand geboten, auch wenn die Bedeutung des Falls noch als gering einzustufen ist und auch die Dauer des Verfahrens nur wenig ins Gewicht fällt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die sich vorliegend stel- lenden Tat- und Rechtsfragen betreffend das gerichtliche Verbot nicht ein- fach sind und einzig anhand der Strafanzeige inkl. Beilagen – ohne die mietvertraglichen Grundlagen und die Parkkarten (vgl. Beilagen zum Do- kument "Fakten", act. 31 ff.) – nicht beurteilbar waren. Der Mieter des Bü- roraumes – ein Rechtsanwalt, bei welchem der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 eine Besprechung hatte und deshalb auf einem der Be- sucherparkplätze parkierte – verwies in seinen E-Mails vom 10. und 14. No- vember 2023 an die Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin (Parkplatzbe- wirtschafterin) noch vergebens auf die mietvertragliche Grundlage hin. Schliesslich sind vorliegend auch die im Beschwerdeverfahren dargelegten (ausserstrafrechtlichen) Auswirkungen auf die persönlichen und berufli- chen Verhältnisse des Beschwerdeführers relevant und zu berücksichti- gen. Unter diesen Umständen erscheint es als angemessen, dass der Be- schwerdeführer als juristischer Laie im Hinblick auf die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Rechtsanwältin beizog. Er hat somit einen Anspruch auf Entschädigung, wobei zu den Aufwendungen vorliegend die Kosten sei- ner frei gewählten Verteidigung zählen. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird sich bei erneuter Prüfung des Entschädigungsanspruchs auch mit der Frage auseinanderzusetzen ha- ben, ob die Entschädigung aus der Staatskasse oder durch die Zivil- und Strafkläger zu bezahlen ist. Das Bundesgericht legt Art. 432 Abs. 2 StPO so aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfah- ren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll, wäh- rend diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2). Im vorliegenden Verfahren geht es um ein An- tragsdelikt und die Zivil- und Strafklägerin beteiligte sich als Privatklägerin am Verfahren. Demgemäss kommt eine Überwälzung der Entschädigung auf die Privatklägerschaft gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO in Betracht. 3.6. Eine andere Frage als diejenige nach der Angemessenheit des Beizugs ei- ner Verteidigerin als solchem und ob die Entschädigung aus der Staats- kasse oder durch die Zivil- und Strafkläger zu bezahlen ist, betrifft die Be- urteilung der Angemessenheit des von der Verteidigerin betriebenen Auf- wands. Die Höhe der Entschädigung bildete nicht Gegenstand der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, weshalb sie im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht zu behandeln ist (vgl. PATRICK GUIDON, Die -9- Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird prüfen müs- sen, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verteidigungsauf- wand i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 432 Abs. 2 StPO angemes- sen erscheint. Soweit mit der Beschwerde betreffend Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ein reformatorischer Ent- scheid, d.h. die Festsetzung einer Entschädigung, verlangt wird, ist darauf folglich nicht einzutreten. 3.7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziff. 3 der Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. Juni 2024 demzufolge aufzuheben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der obigen Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. 4. 4.1. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Hauptpunkt obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren teilweise durch. Dies führt insofern zu einer Gutheis- sung der Beschwerde, als der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid vollständig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Entschädigung neu festzusetzen haben wird. In welchem Umfang der Be- schwerdeführer letztlich obsiegen wird, steht gegenwärtig noch nicht fest. Es wird an der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sein, die Entschädigung des Beschwerdeführers auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzusetzen (Art. 421 Abs. 1 StPO, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 3 der Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Jacober Groebli Arioli