Der Gemeinderat der Gemeinde Q._____ beantragt die Ausrichtung einer Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. Art. 436 Abs. 1 StPO verweist hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und Entschädigungspflicht auf Art. 429 - 434 StPO, mithin auf die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie Dritte (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 436 StPO). Der Gemeinderat der Gemeinde Q._____ kann damit im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung geltend machen. Der Präsident entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -6-