Ein Beizug von Rechtsprechung und Literatur ist hierfür nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin kann daher keinen Schutz des Vertrauens in die falsche Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr keine Entschädigung auszurichten.