Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten. Bei Konsultation der anwendbaren (im angefochtenen Entscheid im Übrigen auch ausdrücklich erwähnten) Bestimmung von § 112 GG hätte sie ohne Weiteres erkennen müssen, dass gemäss § 112 Abs. 3 GG die Möglichkeit, den begründeten Entscheid des Gemeinderats innert 20 Tagen beim Präsidium des Bezirksgerichts anzufechten, auf Strafentscheide begrenzt ist und damit vorliegend gestützt auf § 112 Abs. 4 GG als Rechtsmittel einzig die innert 10 Tagen zu erhebende Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO in Frage kommen konnte. Ein Beizug von Rechtsprechung und Literatur ist hierfür nicht erforderlich.