Das Vertrauen einer anwaltlich vertretenen Partei in eine fehlerhafte Angabe wird deshalb nicht geschützt, wenn eine "Grobkontrolle" durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen oder eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2023 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE 141 III 270 E. 3.3, BGE 138 I 49 E. 8.3.2, BGE 135 III 374 E. 8.3.2, BGE 134 I 199 E. 1.3.1 und BGE 129 II 125 E. 3.3).