Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde Q._____ vom 25. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 2024 zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefirst am 15. April 2024 endete (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die Beschwerde wurde erst am 24. April 2024 bei der Post aufgegeben und erfolgte damit verspätet. 1.2.3. Dem angefochtenen Entscheid war die falsche Rechtsmittelbelehrung angefügt. Es wurde darauf verwiesen, dass gegen den Entscheid innert 20 Tagen beim Bezirksgericht Brugg Beschwerde geführt werden könne. -5-