§ 112 Abs. 3 GG sieht einzig die Möglichkeit der Anfechtung eines durch den Gemeinderat erlassenen begründeten Strafentscheids beim Präsidium des Bezirksgerichts vor. Die Anfechtung anderer Entscheide, mit welchen etwa die beschuldigte Person freigesprochen oder – wie vorliegend – das Verfahren eingestellt wird, wird dagegen nicht geregelt. Mangels Bestehen einer weiteren kantonalrechtlichen Spezialbestimmung richtet sich die Anfechtbarkeit des Entscheids des Gemeinderats der Gemeinde Q._____ damit nach den Regelungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (vgl. § 112 Abs. 4 GG).