Vorliegend ist einzig Dispositivziffer 4 des Entscheids des Gemeinderats der Gemeinde Q._____ vom 25. März 2024 angefochten. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 1'020.80. Damit ist lediglich eine wirtschaftliche Nebenfolge mit einem Betrag unter Fr. 5'000.00 strittig, womit der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.