2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates." -3- 3.2. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 überwies der Präsident des Bezirksgerichts Brugg das Verfahren zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts. 3.3. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 erstattete der Gemeinderat der Gemeinde Q._____ die Beschwerdeantwort und beantragte: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden darf. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin."