2. Mit Entscheid vom 25. März 2024 vereinigte der Gemeinderat der Gemeinde Q._____ die gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren und stellte das Strafverfahren ein. In Dispositivziffer 4 des Entscheids wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zugesprochen werde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Brugg Beschwerde gegen den ihr am 4. April 2024 zugestellten Entscheid und stellte die folgenden Anträge: