Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg war nicht gehalten, dem Beschwerdeführer nach seiner Eingabe vom 16. Mai 2024 erneut Frist zur Einreichung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen anzusetzen. Über diese Gelegenheit verfügte der Beschwerdeführer aufgrund der Parteimitteilung vom 24. April 2024 vollumfänglich, nahm sie jedoch innert (erstreckter) Frist nicht wahr. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mangels Belegs oder Bezifferung seiner Ansprüche keine Entschädigung zugesprochen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. -6-