Ohne Belang ist dabei, dass dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen Parteimitteilung vom 24. April 2024 noch das Festhalten am Strafbefehl angezeigt, danach aber das Verfahren – gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2024 und seinen expliziten Antrag auf Einstellung – eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg war nicht gehalten, dem Beschwerdeführer nach seiner Eingabe vom 16. Mai 2024 erneut Frist zur Einreichung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen anzusetzen.