Die Behauptung des Beschwerdeführers, die […] Staatsanwältin hätte ihn "nie dazu aufgefordert, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen bzw. zu beziffern", ist folglich nicht zutreffend. Ohne Belang ist dabei, dass dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen Parteimitteilung vom 24. April 2024 noch das Festhalten am Strafbefehl angezeigt, danach aber das Verfahren – gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2024 und seinen expliziten Antrag auf Einstellung – eingestellt wurde.