Mit Parteimitteilung vom 24. April 2024 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren bis am 8. Mai 2024 bzw. innert bis zum 24. Mai 2024 erstreckter Frist zu Handen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu beziffern und zu belegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die […] Staatsanwältin hätte ihn "nie dazu aufgefordert, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen bzw. zu beziffern", ist folglich nicht zutreffend.