3.3. Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt (Beschwerde, Rz. 10), ist von einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung auszugehen, wenn es die zur Mitwirkung ausdrücklich aufgeforderte Person unterlässt, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen (vgl. E. 3.2 hiervor). Mit Parteimitteilung vom 24. April 2024 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren bis am 8. Mai 2024 bzw. innert bis zum 24. Mai 2024 erstreckter Frist zu Handen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu beziffern und zu belegen.