3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass der Beschwerdeführer – trotz des mit Schreiben vom 16. Mai 2024 gestellten Antrags auf Einstellung des Verfahrens – kein entsprechendes Begehren eingereicht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass darauf verzichtet werde (angefochtene Verfügung, E. II.4). -5-