2. Eventualiter sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 21.05.2024 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm im Verfahren STA6 ST.2024.1167 entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 1'270.20 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich ges. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -4-