3. 3.1. Gegen diese ihm am 28. Mai 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 21.05.2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 1'270.20 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.