2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verfügte am 21. Mai 2024: -3- " 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Aargau (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Diese Einstellungsverfügung wurde am 23. Mai 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.