1.4. Mit Parteimitteilung vom 24. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer infolge ihres Festhaltens am Strafbefehl nach Einsprache die Überweisung der Strafsache zur Beurteilung an das zuständige Gericht in Aussicht. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren innert Frist bis am 8. Mai 2024 zu Handen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu beziffern und zu belegen seien.