1.2. Mit Strafbefehl vom 9. April 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 15. November 2023 in Q._____. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in Bezug auf die dem Beschwerdeführer weiter vorgeworfene Verletzung des Schriftgeheimnisses sowie den mehrfachen Hausfriedensbruch eine Nichtanhandnahmeverfügung. 1.3. Mit Eingabe vom 23. April 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. April 2024.