Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.20 (STA.2024.1167) Art. 188 Entscheid vom 20. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt David Fischer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 21. Mai 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 23. Januar 2024 reichte B._____ (fortan: Privatkläger) gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) Strafanzeige ein bzw. stellte Strafantrag wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses und mehrfachen Hausfriedensbruchs. 1.2. Mit Strafbefehl vom 9. April 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs, be- gangen am 15. November 2023 in Q._____. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in Bezug auf die dem Be- schwerdeführer weiter vorgeworfene Verletzung des Schriftgeheimnisses sowie den mehrfachen Hausfriedensbruch eine Nichtanhandnahmeverfü- gung. 1.3. Mit Eingabe vom 23. April 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. April 2024. 1.4. Mit Parteimitteilung vom 24. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer infolge ihres Festhaltens am Strafbefehl nach Einsprache die Überweisung der Strafsache zur Beur- teilung an das zuständige Gericht in Aussicht. Gleichzeitig wies sie den Be- schwerdeführer darauf hin, dass Entschädigungs- und Genugtuungsbe- gehren innert Frist bis am 8. Mai 2024 zu Handen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu beziffern und zu belegen seien. 1.5. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 teilte der Beschwerdeführer der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit, es werde mit dem Privatkläger eine aussergerichtliche Lösung angestrebt und ersuchte um eine Fristerstre- ckung. 1.6. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg am 16. Mai 2024 eine von ihm und vom Pri- vatkläger unterzeichnete Vereinbarung vom 7. bzw. 13. Mai 2024 ein, mit welcher der Privatkläger den Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs vom 15. November 2023 zurückgezogen hat. Zudem ersuchte er um Einstellung des Strafverfahrens. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verfügte am 21. Mai 2024: -3- " 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Aargau (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung aus- gerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Diese Einstellungsverfügung wurde am 23. Mai 2024 durch die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 28. Mai 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgen- den Rechtsbegehren: " 1. Es sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 21.05.2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Ent- schädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 1'270.20 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 2. Eventualiter sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 21.05.2024 aufzu- heben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm im Verfahren STA6 ST.2024.1167 entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 1'270.20 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich ges. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. -4- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig. 1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirt- schaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). 2.2. Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'270.20 (inkl. MwSt.) für die ihm aufgrund der Strafuntersuchung entstandenen Kosten seiner Verteidigung geltend. Dieser Betrag liegt unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Verweige- rung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass der Beschwerdeführer – trotz des mit Schreiben vom 16. Mai 2024 gestellten Antrags auf Einstellung des Verfahrens – kein entsprechendes Begehren eingereicht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass darauf verzichtet werde (angefochtene Verfügung, E. II.4). -5- 3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen ab- zuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 7.3, je mit weiteren Hinweisen). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwir- kungspflicht (BGE 146 IV 332 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und re- agiert diese nicht, kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegan- gen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3. Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt (Beschwerde, Rz. 10), ist von einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung auszugehen, wenn es die zur Mitwirkung ausdrücklich aufgeforderte Per- son unterlässt, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen (vgl. E. 3.2 hiervor). Mit Parteimitteilung vom 24. April 2024 wurde der Beschwerdefüh- rer ausdrücklich aufgefordert, Entschädigungs- oder Genugtuungsbegeh- ren bis am 8. Mai 2024 bzw. innert bis zum 24. Mai 2024 erstreckter Frist zu Handen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu beziffern und zu belegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die […] Staats- anwältin hätte ihn "nie dazu aufgefordert, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen bzw. zu beziffern", ist folglich nicht zutreffend. Ohne Belang ist dabei, dass dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen Par- teimitteilung vom 24. April 2024 noch das Festhalten am Strafbefehl ange- zeigt, danach aber das Verfahren – gestützt auf die Eingabe des Beschwer- deführers vom 16. Mai 2024 und seinen expliziten Antrag auf Einstellung – eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg war nicht gehalten, dem Beschwerdeführer nach seiner Eingabe vom 16. Mai 2024 erneut Frist zur Einreichung von Entschädigungs- und Genugtuungs- forderungen anzusetzen. Über diese Gelegenheit verfügte der Beschwer- deführer aufgrund der Parteimitteilung vom 24. April 2024 vollumfänglich, nahm sie jedoch innert (erstreckter) Frist nicht wahr. Damit ist nicht zu be- anstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer mangels Belegs oder Bezifferung seiner Ansprüche keine Entschädigung zugesprochen hat. Die Be- schwerde ist abzuweisen. -6- 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 839.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 20. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Giese Meister