4.4. Es ist weiter zu prüfen, ob aufgrund besonderer Umstände die Gewährung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten ist, obwohl die ihm auferlegte Busse deutlich unter der Grenze liegt, ab welcher jedenfalls nicht mehr ein Bagatelldelikt vorliegt. Ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht jedoch in derartigen Fällen nur ausnahmsweise. Dies, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet oder eine besondere Tragweite aufweist (Urteil des Bundesgerichts 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.5), was vorliegend beides nicht der Fall ist.