Dies ist nicht der Fall, denn mit Blick auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von Fr. 100.00 handelt es sich um ein offensichtliches Bagatelldelikt, bei welchem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 42 zu Art. 132 StPO).