4.3. Ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und liegt offensichtlich auch nicht vor. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind. Dies ist nicht der Fall, denn mit Blick auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von Fr. 100.00 handelt es sich um ein offensichtliches Bagatelldelikt, bei welchem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht (BGE 128 I 225 E. 2.5.2;