Er wehrt sich dabei weder gegen die Höhe der Strafbefehlskosten noch gegen die Höhe der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sich bereits aus diesem Grund weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auch ansonsten wäre die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten nicht zu beanstanden, denn sowohl die Staatsanwaltschaft Baden als auch die Vorinstanz beliessen es bei der jeweiligen Minimalgebühr von Fr. 200.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 VKD) bzw. Fr. 300.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 17 Abs. 1 VKD). Schliesslich erscheinen auch die moderaten Spesen von Fr. 45.00 für das vorinstanzliche Verfahren angemessen. 3.5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.