3.4. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, trägt die beschuldigte Partei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 23. August 2023 zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt, weshalb er auch die Strafbefehlsgebühr zu bezahlen hat. Er wehrt sich dabei weder gegen die Höhe der Strafbefehlskosten noch gegen die Höhe der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sich bereits aus diesem Grund weitere Ausführungen dazu erübrigen.