3.3.5. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer die Busse von Fr. 100.00 weder innert 30 Tagen (Bedenkfrist) gemäss Art. 6 Abs. 1 OBG noch innert der ihm gewährten Nachfrist von 30 Tagen gemäss Übertretungsanzeige vom 18. Januar 2023 bezahlt, sondern erst am 26. April 2023. In diesem Zeitpunkt hatte die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal die Strafsache bereits an die Staatsanwaltschaft Baden überwiesen, womit das ordentliche Verfahren eingeleitet war. Dies ist nicht zu beanstanden.