3.3.4. Unzutreffend ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Baden habe auf seine zahlreichen E-Mails/Schreiben nie wirklich reagiert, sprich auf seine Frage, weshalb ein Strafverfahren eröffnet worden sei, obwohl er die Busse schon bezahlt habe (lit. f). Die Staatsanwaltschaft Baden reagierte vielmehr mit Schreiben vom 30. August 2023 umgehend auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. August -8- 2023 (Postaufgabe) und nahm ausführlich Stellung dazu, weshalb ein ordentliches Verfahren eröffnet wurde, obwohl er die Busse am 26. April 2023 bezahlt hatte.