3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, "auch bei Bussen sollte der normale Weg einer Zahlungsaufforderung erfolgen spricht, 1. Mahnung, 2. Mahnung, 3. Mahnung, Betreibung und ev. eine Pfändung" (lit. c), ist dies unbeachtlich. Das Ordnungsbussenverfahren ist gesetzlich geregelt und er wurde zudem auf die Folgen der nicht fristgerechten Bezahlung der Busse mehrfach hingewiesen (vgl. E. 3.2 und 3.3.2 hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal infolge nicht fristgerechter Bezahlung der Busse das ordentliche Strafverfahren eingeleitet hat.