3.3. 3.3.1. Gemäss Polizeirapport der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal vom 22. Februar 2023 reagierte der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige vom 18. Januar 2023 nicht, weshalb das ordentliche Verfahren eingeleitet werden müsse und sie die Sache an die Staatsanwaltschaft Baden weiterleitete. Ein ordentliches Strafverfahren wird durchgeführt, wenn die beschuldigte Person die Busse nicht innerhalb der Frist bezahlt (Art. 6 Abs. 4 OBG). Mit der Weiterleitung der Sache an die Staatsanwaltschaft Baden am 22. Februar 2023 wurde das ordentliche Verfahren eröffnet (vgl. Botschaft zum Ordnungsbussengesetz vom 17. Dezember 2014 [14.099; BBl 2015 959], S. 987).