7 OBG) durchgeführt wird (E. 2.2.1 der angefochtenen Verfügung) und, dass der Beschwerdeführer die ihm am 14. Dezember 2022 von der Regionalpolizei Rohr- dorferberg-Reusstal wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" auferlegte Busse von Fr. 100.00 weder innerhalb der Bedenkfrist von 30 Tagen noch innert der ihm mit Übertretungsanzeige der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal vom 18. Januar 2023 gewährten weiteren Frist von 30 Tagen bezahlt hat, obwohl er mit letzterer ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass nach Ablauf dieser Nachfrist bei der zuständigen Staatsanwaltschaft das ordentliche Verfahren eingeleitet