3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, gegen ihn sei – obwohl er die ihm am 14. Dezember 2022 auferlegte Busse von Fr. 100.00 am 26. April 2023 bezahlt habe – ein ordentliches Strafverfahren eröffnet worden und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2023 betreffend die Strafbefehlsgebühr von Fr. 200.00 sowie die ihm für das bezirksgerichtliche Verfahren auferlegten Kosten von Fr. 295.00.