Ortsfremde Leute haben keine Möglichkeit, diese aus der lokalen Presse zu erfahren."), ist hierauf nicht einzutreten. Dies daher, weil er diese Busse am 26. April 2023 vorbehaltslos bezahlt hat und sich auch im Rahmen seiner Einsprache vom 28. August 2023 nicht gegen die Busse an sich, sondern lediglich gegen die ihm mit Strafbefehl vom 23. August 2023 auferlegten Kosten von Fr. 231.00 (Strafbefehlsgebühr Fr. 200.00 und Auslagen Fr. 31.00) zur Wehr setzte. 2.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.