2.2. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die ihm auferlegte Busse von Fr. 100.00 beanstandet und deren Aufhebung beantragt (lit. e: "Es war keine klare Signalisation beim Dorfeingang vorhanden, dass es innerhalb von Mellingen eine neue Verkehrsführung gibt. Normalerweise sollten neue Verkehrsregelungen auch signalisiert werden. Ortsfremde Leute haben keine Möglichkeit, diese aus der lokalen Presse zu erfahren."), ist hierauf nicht einzutreten.